Rechtsprechung
   BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,20180
BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH (https://dejure.org/2022,20180)
BSG, Entscheidung vom 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH (https://dejure.org/2022,20180)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - B 5 R 37/22 BH (https://dejure.org/2022,20180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,20180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren; Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de

    Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren; Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 18.05.2022 - B 5 R 26/22 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH
    Der Rechtsbehelf des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren in dem Beschluss vom 18. Mai 2022 - B 5 R 26/22 BH - wird als unzulässig verworfen.

    Mit Beschluss vom 18.5.2022 - B 5 R 26/22 BH - hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 2.3.2022 vor dem BSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wegen der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (9.5.2022) eingegangenen Erklärung vom 9.5.2022 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18

    Ablehnungsgesuche unzulässig und Verfassungsbeschwerden gegen arbeitsgerichtliche

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH
    Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr. 17 RdNr 7; BVerfG Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f) .
  • BSG, 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S

    Richterrechtliche Untätigkeitsbeschwerde - fehlende vorwerfbare Untätigkeit des

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH
    Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr. 17 RdNr 7; BVerfG Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f) .
  • BSG, 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH
    Jedenfalls könnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B - juris RdNr 9) .
  • BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10

    Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im PKH-Verfahren -

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH
    Soweit sich der Kläger mit einem "Widerspruch" gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wendet, kommt als gesetzlich geregelter Rechtsbehelf eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG in Betracht (vgl BVerfG Beschluss vom 3.3.2011 - 1 BvR 2852/10 - juris RdNr 10) .
  • BSG, 31.08.2021 - B 5 R 21/21 BH

    Anspruch auf Altersrente; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH
    In einem nachfolgenden, von einem Rechtsanwalt eingeleiteten Beschwerdeverfahren könnte keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl § 67 SGG ) , weil der Kläger nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Beschwerdefrist zu wahren (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr. 6 RdNr 3; BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 6).
  • BSG, 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B

    Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach rechtskräftiger

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH
    In einem nachfolgenden, von einem Rechtsanwalt eingeleiteten Beschwerdeverfahren könnte keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl § 67 SGG ) , weil der Kläger nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Beschwerdefrist zu wahren (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr. 6 RdNr 3; BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 6).
  • BFH, 18.01.2012 - X S 27/11

    PKH-Antrag eines nicht postulationsfähigen Antragstellers; Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH
    Dass eine Vorlage der Erklärung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von PKH grundsätzlich ausschließt, entspricht nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Prozessrecht (zB BSG Beschluss vom 22.4.2022 - B 5 R 23/22 BH - juris RdNr 3; BGH Beschluss vom 13.7.2021 - X ZA 1/21 - juris RdNr 7; BVerwG Beschluss vom 22.5.2013 - 3 PKH 7/13 - juris RdNr 3; BFH Beschluss vom 18.1.2012 - X S 27/11 - juris RdNr 9) .
  • BSG, 15.08.2019 - B 5 R 204/19 B

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH
    Jedenfalls könnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 22.04.2022 - B 5 R 23/22 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH
    Dass eine Vorlage der Erklärung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von PKH grundsätzlich ausschließt, entspricht nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Prozessrecht (zB BSG Beschluss vom 22.4.2022 - B 5 R 23/22 BH - juris RdNr 3; BGH Beschluss vom 13.7.2021 - X ZA 1/21 - juris RdNr 7; BVerwG Beschluss vom 22.5.2013 - 3 PKH 7/13 - juris RdNr 3; BFH Beschluss vom 18.1.2012 - X S 27/11 - juris RdNr 9) .
  • BVerwG, 22.05.2013 - 3 PKH 7.13

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Versäumung der Frist

  • BGH, 13.07.2021 - X ZA 1/21

    Nicht fristgerechte Einlegung der Berufung

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 - L 10 R 76/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiederaufnahmeklage - elektronischer

    Mit Beschluss vom 05.05.2022 (B 5 R 37/22 AR) verwarf der 5. Senat des BSG das Gesuch der Klägerin als unzulässig und wies u.a. darauf hin (Rn. 7 des Beschlusses), dass die Einreichung elektronischer Dokumente über ein De-Mail-Konto nur formgerecht sei, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher angemeldet sei und dieser Absender das Dokument als verantwortende Person auch selbst signiert habe (Hinweis auf § 65a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGG).

    Dergestalt hat bereits das BSG ihr Begehren verstanden (s. Beschluss vom 05.05.2022, B 5 R 37/22 AR, Rn. 4) und auch der erkennende Senat versteht es nicht anders, zumal die Klägerin im gesamten Wiederaufnahmeverfahren das (rechtskräftige) Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 09.11.2021 (L 13 R 2266/21), mit dem dieser die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 29.06.2021 (S 3 R 3354/19) aus sachlich-rechtlichen Gründen zurückwies, nicht einmal auch nur erwähnt hat.

    Wird wie vorliegend die (Wiederaufnahme-)Klage (elektronisches Dokument vom 25.03.2022) als E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt (hier vom Absenderkonto des Sohnes D1, D1. G1 @t-online.de-mail.de), die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übermittlungsweg i.S. von § 65a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGG nur vor, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (BSG 16.02.2022, B 5 R 198/21 B, in juris, Rn. 7 m.w.N.); darauf hat das BSG auch bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 05.05.2022 (B 5 R 37/22 AR, Rn. 7) ausdrücklich hingewiesen.

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG), die auch bei unwirksamen Prozesshandlungen in Betracht kommt (s. statt vieler nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 67 Rn. 2a m.w.N.), scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin - wie dargelegt - schon durch den Hinweis im Beschluss des BSG vom 05.05.2022 (B 5 R 37/22 AR) über die Formwidrigkeit entsprechend informiert gewesen ist, sodass sie jedenfalls nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzlichen Formbestimmungen einzuhalten.

    Bereits das BSG hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 05.05.2022 (B 5 R 37/22 AR, Rn. 4) auf die insoweitigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage aufmerksam gemacht.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht